Verhaftung des Fuhrmannes Gustav Sch., einem der mutmaßlichen Rädelsführer bei der Zerstörung und Schändung der Synagoge am 9. November 1938.
Am 16. Juli 1947 wird beim Landgericht Hamburg vom Oberstaatsanwalt Anklage gegen Sch. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verfolgung aus rassischen Gründen erhoben.
Obwohl drei Zeuginnen den Angeklagten im Zuge des Verfahrens unabhängig voneinander zum Teil erheblich belasteten und eindeutig als einen der Täter benannten, überwogen beim Gericht Bedenken gegen die objektive Richtigkeit ihrer Aussagen, sodass Sch. am 9. Oktober 1947 von der Strafkammer 9 des Landgerichts Hamburg aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird.